KKV Bayern fordert zügige Neuberechnung der Regelsätze von „Hartz IV“ und die Prüfung von Sachleistungen für Kinder

Die Delegiertenversammlung des KKV Landesverbandes Bayern hat bei ihrer Sitzung am 6. März 2010 folgende Erklärung einstimmig verabschiedet: „Die Delegiertenversammlung des KKV Bayern begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der es die Berechnung der Regelsätze staatlicher Transferleistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) als nicht verfassungskonform verworfen hat. Erfreulich ist insbesondere, dass der Gesetzgeber nun den tatsächlichen Bedarf von Kindern und Jugendlichen eigens erfassen muss. Der KKV Bayern hat wiederholt auf die wachsende Armut bei Kindern hingewiesen und kritisiert, dass das Sozialgeld für bedürftige Kinder und Jugendliche deren besondere Bedürfnisse wie Schulmaterial, Nachhilfe oder Musikunterricht nicht berücksichtigt.

Der KKV Bayern ruft die Politik auf, das Verfassungsgerichtsurteil zügig umzusetzen. Vor allem darf der Umstand, dass das Gericht die Festlegung bestimmter Geldbeträge außerhalb seiner Kompetenz sieht, nicht zum Vorwand werden, die ohnehin zu knapp bemessenen Sätze des Sozialgeldes für Kinder und Jugendliche auch noch abzusenken.

Der KKV Bayern fordert den Gesetzgeber auf, zu prüfen, inwieweit Teile des Sozialgeldes in Sachleistungen gewährt werden können, z.B. als Schulmaterialpakete oder als Schulessen. Für solche Sachleistungen ist eine Form zu wählen, die die Kinder nicht diskriminiert. Gutscheine, die an der Ladenkasse einzulösen sind, erfüllen diese Anforderung nicht. Nicht wenige Kommunen gewähren Kindern freiwillig über das Sozialgeld hinaus eigene Beihilfen. Sie stellen etwa Pässe aus, die zur kostenlosen Inanspruchnahme von Museen, Bibliotheken oder Volkshochschulen berechtigen. Solche Lösungen sind auf eine generelle Grundlage zu stellen und so zu finanzieren, dass sie die Kommunen nicht noch weiter belasten.“

 

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